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Programmbeobachtung - KJM

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Die Kommission für Jugendmedienschutz (KJM) ist die zentrale Aufsichtsstelle für den Jugendschutz im privaten bundesweiten Fernsehen sowie im Internet. Ihre Aufgabe ist es, für die Einhaltung der Jugendschutzbestimmungen zu sorgen und im Rahmen der regulierten Selbstregulierung die Selbstverantwortung der Anbieter zu fördern.
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Title Programmbeobachtung - KJM
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Sie umfasst Angebote privater Rundfunkanbieter sowie Angebote in Telemedien.Mehr lesenRundfunkProgrammbeobachtungBeurteilungsmaßstäbeAusnahmeanträgeSelbstkontrolleTelemedienBeurteilungsmaßstäbeIndizierungSelbstkontrollePrüfverfahrenBestätigungsverfahrenTechnischer JugendmedienschutzEntwicklungsbeeinträchtigende AngeboteUnzulässige AngeboteÜbergreifende KonzepteServiceHier finden Sie eine Übersicht unserer Veranstaltungen, Pressemitteilungen und Rechtsgrundlagen sowie weiterführende Informationen.Mehr lesenVeranstaltungenPressemitteilungenPressematerialRechtsgrundlagenInstitutions-WegweiserRundfunkInternetComputerspielePrintmedien und TonträgerFilmeFragen & AntwortenGlossarVerlinkungenKontakt AufsichtRundfunkProgrammbeobachtung Programmbeobachtung Die Landesmedienanstalten beobachten die von ihnen lizenzierten Hörfunk- und Fernsehsender nach Jugendschutzgesichtspunkten. Ergibt sich aus der Programmbeobachtung ein Verdacht auf einen Verstoß gegen den Jugendmedienschutz-Staatsvertrag (JMStV), werden die Fälle zur Prüfung an die KJM weitergeleitet. Vorabkontrolle der Programme Vorabkontrolle der Programme Anhand von Programmvorschauen überprüfen die Landesmedienanstalten die Platzierung geplanter TV-Sendungen vor der Ausstrahlung. Ziel ist, potenzielle Verstöße vorab zu verhindern. Dabei werden beispielsweise sämtliche Spielfilme berücksichtigt, die von der Freiwilligen Selbstkontrolle der Filmwirtschaft (FSK) eine Altersfreigabe erhalten haben. Diese Filme werden daraufhin überprüft, ob ihre geplante Platzierung gemäß der jeweiligen Altersfreigaben erfolgt ist. So dürfen z. B. Filme, die von der FSK ab 16 Jahren freigegeben worden sind, erst ab 22 Uhr ausgestrahlt werden. Sollen die Filme zu früheren Zeiten gesendet werden als aufgrund der originären Altersfreigabe möglich, wird im Rahmen der Vorabkontrolle geprüft, ob die Filme entweder eine Herabstufung durch die FSK oder eine Ausnahmegenehmigung durch die KJM erhalten haben.  Da die Freiwillige Selbstkontrolle Fernsehen e.V. (FSF) von der KJM als Einrichtung der Freiwilligen Selbstkontrolle anerkannt worden ist, kann sie auch Ausnahmegenehmigungen für frühere Ausstrahlungszeiten erteilen. So wird bei jedem Film mit einer FSK-Freigabe, der vor der gesetzlich vorgeschriebenen Sendezeit ausgestrahlt werden soll, zusätzlich überprüft, ob eine Ausnahmegenehmigung der FSF vorliegt.  Nachträgliche Überprüfung von Sendungen  Fernsehfilme oder Serien haben meist keine Altersfreigabe der FSK, da diese nur für Kinofilme und Trägermedien wie z. B. DVDs zuständig ist. So werden Fernsehangebote von den zuständigen Landesmedienanstalten im Rahmen ihrer Programmbeobachtung aufgezeichnet und nach Jugendschutzgesichtspunkten bewertet.  Bei Spielfilmen mit einer FSK-Freigabe spielt die Überprüfung der Schnittlisten eine wichtige Rolle in der Programmbeobachtung. Die Schnittauflagen sind Voraussetzung für eine niedrigere FSK-Freigabe und damit auch für frühere Sendezeiten als aufgrund der originären Altersfreigabe möglich. Die Landesmedienanstalten überprüfen deshalb, ob die Sender die Schnittauflagen eingehalten haben.  Indizierte Filme dürfen dagegen gemäß § 4 Abs. 2 Nr. 2 JMStV im Fernsehen nicht ausgestrahlt werden. Daher werden Filme, deren Originalfassungen von der BPjM indiziert wurden, überprüft, ob sie in einer bearbeiteten, von der BPjM als nicht mehr inhaltsgleich bewerteten und somit für das Fernsehen zulässigen Fassung ausgestrahlt wurden.  Prüfung von Zuschauerbeschwerden Neben der laufenden Programmbeobachtung gehen die Landesmedienanstalten Zuschauerbeschwerden über Sendungen nach und bewerten diese hinsichtlich jugendschutzrechtlicher Bestimmungen. Wird ein Verdacht auf einen Verstoß gegen die Bestimmungen des JMStV festgestellt, leiten sie den Fall zur Prüfung an die KJM weiter. Die KJM entscheidet dann, ob ein Verstoß gegen die Bestimmungen des JMStV vorliegt. Zurück zum Anfang der Seite SitemapImpressumDatenschutzDisclaimerPresseKontaktPresse- und Veranstaltungsverteiler Twitter Seite drucken © 2018 Kommission für Jugendmedienschutz (KJM) Hinweis zur Zustimmung und Nutzung von Cookies nach der Europäischen Datenschutzgrundverordnung Zur Optimierung unserer Webseite verwenden die medienanstalten den Webanalyse-Dienst Matomo, wenn Sie dem zustimmen. Es wird dabei ein Cookie eingesetzt, das eine statistische Analyse der Nutzung dieser Website durch ihre Besucher ermöglicht. Bei Cookies handelt es sich um kleine Textdateien, die von Ihrem Internet Browser auf Ihrer Festplatte gespeichert werden und durch welche uns bestimmte Informationen zufließen. Wir geben diese Informationen zu Ihrer Nutzung unserer Webseite an Matomo weiter. Durch den Einsatz von Matomo erhalten wir keine Informationen, die eine Identifikation eines Nutzers ermöglichen. 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