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Beurteilungsmaßstäbe - KJM

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Die Kommission für Jugendmedienschutz (KJM) ist die zentrale Aufsichtsstelle für den Jugendschutz im privaten bundesweiten Fernsehen sowie im Internet. Ihre Aufgabe ist es, für die Einhaltung der Jugendschutzbestimmungen zu sorgen und im Rahmen der regulierten Selbstregulierung die Selbstverantwortung der Anbieter zu fördern.
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Title Beurteilungsmaßstäbe - KJM
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Keywords consistency
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SEO Keywords (Single)

Keyword Occurrence Density
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SEO Keywords (Four Word)

Keyword Occurrence Density Possible Spam
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entwicklungsbeeinträchtigende Sexualdarstellungen Sexualdarstellungen die 1 0.05 % No

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Beurteilungsmaßstäbe - KJM Zum Seiteninhalt springen Drucken Topnavigation Topnavigation ein- und ausklappen die medienanstaltenKEKZAKGVK ENDE Suche Suchbegriff Suche öffnen Hauptnavigation Über unsDie KJM ist die zentrale Aufsichtsstelle für den Jugendschutz im privaten Rundfunk und den Telemedien.Mehr lesenAuftragAufgabenOrganisationStrukturMitgliederThemenverantwortungPrüfgruppenjugendschutz.netPositionenSitzungstermineThemenDer Jugendmedienschutz und der Schutz der Menschenwürde sind Kernthemen der täglichen Arbeit der KJM.Mehr lesenJugendmedienschutzMenschenwürdePublikationenAufsichtDie Aufsichtstätigkeit der KJM ist im JMStV verankert. Sie umfasst Angebote privater Rundfunkanbieter sowie Angebote in Telemedien.Mehr lesenRundfunkProgrammbeobachtungBeurteilungsmaßstäbeAusnahmeanträgeSelbstkontrolleTelemedienBeurteilungsmaßstäbeIndizierungSelbstkontrollePrüfverfahrenBestätigungsverfahrenTechnischer JugendmedienschutzEntwicklungsbeeinträchtigende AngeboteUnzulässige AngeboteÜbergreifende KonzepteServiceHier finden Sie eine Übersicht unserer Veranstaltungen, Pressemitteilungen und Rechtsgrundlagen sowie weiterführende Informationen.Mehr lesenVeranstaltungenPressemitteilungenPressematerialRechtsgrundlagenInstitutions-WegweiserRundfunkInternetComputerspielePrintmedien und TonträgerFilmeFragen & AntwortenGlossarVerlinkungenKontakt AufsichtTelemedienBeurteilungsmaßstäbe Beurteilungsmaßstäbe Die rechtliche Grundlage für die Bewertung von Rundfunk- und Telemedieninhalten bildet der Jugendmedienschutz-Staatsvertrag (JMStV), der zwischen unzulässigen und entwicklungsbeeinträchtigenden Angeboten unterscheidet. Unzulässige Inhalte Die KJM hat darüber hinaus Kriterien für die Aufsicht in Rundfunk und Telemedien erarbeitet. Diese Kriterien widmen sich insbesondere den Wirkungsrisiken, die eine Entwicklungsbeeinträchtigung bzw. -gefährdung von Kindern und Jugendlichen zur Folge haben. Unzulässige Angebote Unzulässige Angebote dürfen weder im Rundfunk noch in den Telemedien verbreitet werden. Im Bereich der Telemedien gibt es allerdings für bestimmte unzulässige Angebote Ausnahmeregelungen: Pornografische, bestimmte indizierte und offensichtlich schwer jugendgefährdende Inhalte dürfen im Internet zwar verbreitet werden – jedoch nur dann, wenn der Anbieter durch geschlossene Benutzergruppen sicherstellt, dass nur Erwachsene Zugriff darauf haben.  Absolut unzulässig gemäß § 4 Abs. 1 JMStV sind unter anderem Angebote mit folgenden Inhalten:Verwendung von Kennzeichen verfassungswidriger OrganisationenAufstachelung zum RassenhassVerharmlosung von Handlungen, die unter der Herrschaft des Nationalsozialismus begangen wurdenKriegs- oder GewaltverherrlichungGewalt-, Tier und KinderpornografieDarstellung von Kindern und Jugendlichen in unnatürlich geschlechtsbetonter Körperhaltung (sogenannte „Posendarstellungen“)Verletzung der Menschenwürde, insbesondere durch die Darstellung von sterbenden oder körperlich bzw. seelisch schwer leidenden MenschenEntwicklungsbeeinträchtigung Bestimmte Gewalt- oder Sexualdarstellungen können die Entwicklung von Kindern und Jugendlichen zu einer eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen Persönlichkeit beeinträchtigen. Diese sogenannten entwicklungsbeeinträchtigenden Inhalte (§ 5 JMStV) sind moreover jugendschutzrelevante Inhalte, die zwar ein Wirkungsrisiko vermuten lassen, aber nicht jugendgefährdend sind. Deshalb unterliegen sie weniger strengen Beschränkungen: Sie dürfen verbreitet werden, wenn Kinder oder Jugendliche der betroffenen Altersstufe sie nicht wahrnehmen können. In Telemedien sind als Zugangsbeschränkungen technische Kontrollmechanismen, etwa Jugendschutzprogramme oder technische Mittel, vorgesehen. Aber auch Zeitgrenzen können im Internet als Jugendschutzmaßnahme eingesetzt werden. Beurteilungskriterien für entwicklungsbeeinträchtigende Gewaltdarstellungen:Genretypische Darstellung von GewalthandlungenRealitätsnähe des GenresGrundstimmung der SendungAusprägung der GewaltaktionenSpannungspotenzial der SendungKontext der Gewaltausübung; Identifikationsangebote durch gewaltausübende Figurenfilmtechnische Gestaltung Beurteilungskriterien für entwicklungsbeeinträchtigende Sexualdarstellungen:Sexualdarstellungen, die nicht dem Entwicklungsstand von Kindern und Jugendlichen entsprechenden, wie außergewöhnliche Sexualpraktikenstereotype Geschlechterrollen mit diskriminierenden VerhaltensmusternVerknüpfung von Sexualität und Gewalt, insbesondere wenn Kinder oder Jugendliche betroffen sindVerharmlosung oder Idealisierung von Prostitution oder promiskuitivem Verhalten Zurück zum Anfang der Seite SitemapImpressumDatenschutzDisclaimerPresseKontaktPresse- und Veranstaltungsverteiler Twitter Seite drucken © 2018 Kommission für Jugendmedienschutz (KJM) Hinweis zur Zustimmung und Nutzung von Cookies nach der Europäischen Datenschutzgrundverordnung Zur Optimierung unserer Webseite verwenden die medienanstalten den Webanalyse-Dienst Matomo, wenn Sie dem zustimmen. 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