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Die Kommission für Jugendmedienschutz (KJM) ist die zentrale Aufsichtsstelle für den Jugendschutz im privaten bundesweiten Fernsehen sowie im Internet. Ihre Aufgabe ist es, für die Einhaltung der Jugendschutzbestimmungen zu sorgen und im Rahmen der regulierten Selbstregulierung die Selbstverantwortung der Anbieter zu fördern.
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Title Filme - KJM
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Filme - KJM Zum Seiteninhalt springen Drucken Topnavigation Topnavigation ein- und ausklappen die medienanstaltenKEKZAKGVK ENDE Suche Suchbegriff Suche öffnen Hauptnavigation Über unsDie KJM ist die zentrale Aufsichtsstelle für den Jugendschutz im privaten Rundfunk und den Telemedien.Mehr lesenAuftragAufgabenOrganisationStrukturMitgliederThemenverantwortungPrüfgruppenjugendschutz.netPositionenSitzungstermineThemenDer Jugendmedienschutz und der Schutz der Menschenwürde sind Kernthemen der täglichen Arbeit der KJM.Mehr lesenJugendmedienschutzMenschenwürdePublikationenAufsichtDie Aufsichtstätigkeit der KJM ist im JMStV verankert. Sie umfasst Angebote privater Rundfunkanbieter sowie Angebote in Telemedien.Mehr lesenRundfunkProgrammbeobachtungBeurteilungsmaßstäbeAusnahmeanträgeSelbstkontrolleTelemedienBeurteilungsmaßstäbeIndizierungSelbstkontrollePrüfverfahrenBestätigungsverfahrenTechnischer JugendmedienschutzEntwicklungsbeeinträchtigende AngeboteUnzulässige AngeboteÜbergreifende KonzepteServiceHier finden Sie eine Übersicht unserer Veranstaltungen, Pressemitteilungen und Rechtsgrundlagen sowie weiterführende Informationen.Mehr lesenVeranstaltungenPressemitteilungenPressematerialRechtsgrundlagenInstitutions-WegweiserRundfunkInternetComputerspielePrintmedien und TonträgerFilmeFragen & AntwortenGlossarVerlinkungenKontakt ServiceInstitutions-WegweiserFilme Filme Filme dürfen Kindern oder Jugendlichen unter 18 Jahren nur dann zugänglich gemacht werden, wenn sie eine altersgemäße Freigabe erhalten haben. Folgende Altersfreigaben können vergeben werden: freigegeben ohne Altersbeschränkungfreigegeben ab 6 Jahrenfreigegeben ab 12 Jahrenfreigegeben ab 16 Jahrenkeine JugendfreigabeAusgenommen hiervon sind nur Informations-, Instruktions- und Lehrfilme, die die Entwicklung oder Erziehung von Kindern und Jugendlichen offensichtlich nicht beeinträchtigen. Solche Filme können Anbieter selbst mit "Infoprogramm" oder "Lehrprogramm" kennzeichnen. Die Freiwillige Selbstkontrolle der Filmwirtschaft (FSK) prüft, für welche Altersstufe ein Film freigegeben wird. Die Obersten Landesjugendbehörden (OLJB) benennen eine Ständigen Vertreter, der im Begutachtungsverfahren den Vorsitz führt und auf Grundlage der Empfehlungen des Prüfgremiums die Altersfreigabe erteilt. Nicht gekennzeichnete Filme dürfen, ebenso wie mit "keine Jugendfreigabe" gekennzeichnete Filme, ausschließlich Erwachsenen zugänglich gemacht bzw. ihnen vorgeführt werden. Der Verstoß hiergegen stellt eine Ordnungswidrigkeit dar. Filme ohne Alterskennzeichnen können zudem auf Antrag oder Anregung durch die BPjM indiziert werden. Ist ein Film indiziert, treten weitergehende Werbe- und Vertriebsbeschränkungen in Kraft. Diese Werbe- und Vertriebsbeschränkungen gelten für schwer jugendgefährdende Filme auch dann, wenn diese nicht indiziert sind. Filme im Fernsehen Bei Filmen, die bereits eine Altersfreigabe durch die FSK erhalten haben und im privaten Rundfunk ausgestrahlt werden, wird eine Kinder- und Jugendbeeinträchtigung entsprechend der erfolgten Altersfreigabe vermutet und der jeweiligen Sendezeit zugeordnet. Für die Kontrolle ist die KJM zuständig (s. Rundfunk). DVD, Blu-Ray-Discs und andere Trägermedien Mit einem Film bespielte DVDs, Blu-Ray-Discs, Videokassetten oder andere Trägermedien, die Kindern oder Jugendlichen zugänglich gemacht werden, müssen mit der entsprechenden Alterskennzeichnung der FSK versehen sein. Das Kennzeichen muss deutlich sichtbar auf dem Bildträger und der Hülle aufgedruckt sein. Kino Ob Kinder und Jugendliche an Kinoveranstaltungen teilnehmen dürfen, richtet sich neben der Alterskennzeichnung auch nach der Tageszeit, zu der die Filmveranstaltung stattfindet, und ob Kinder von ihren Eltern begleitet werden. Die Kinobetreiber sind verpflichtet, im Zweifelsfall das Alter mittels Personal- oder Schülerausweis zu überprüfen, und sie müssen dafür Sorge tragen, dass die Altersgrenzen eingehalten werden.  Zuständig für das (Fehl-)Verhalten von Kino- und Videothekenbetreibern ist das zuständige örtliche Jugend- bzw. Ordnungsamt. Ansprechpartner Bundesprüfstelle für jugendgefährdende Medien (BPjM)Freiwillige Selbstkontrolle der Filmwirtschaft (FSK) Zurück zum Anfang der Seite SitemapImpressumDatenschutzDisclaimerPresseKontaktPresse- und Veranstaltungsverteiler Twitter Seite drucken © 2018 Kommission für Jugendmedienschutz (KJM) Hinweis zur Zustimmung und Nutzung von Cookies nach der Europäischen Datenschutzgrundverordnung Zur Optimierung unserer Webseite verwenden die medienanstalten den Webanalyse-Dienst Matomo, wenn Sie dem zustimmen. Es wird dabei ein Cookie eingesetzt, das eine statistische Analyse der Nutzung dieser Website durch ihre Besucher ermöglicht. Bei Cookies handelt es sich um kleine Textdateien, die von Ihrem Internet Browser auf Ihrer Festplatte gespeichert werden und durch welche uns bestimmte Informationen zufließen. Wir geben diese Informationen zu Ihrer Nutzung unserer Webseite an Matomo weiter. 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