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Internet - KJM
kjm-online.deDie Kommission für Jugendmedienschutz (KJM) ist die zentrale Aufsichtsstelle für den Jugendschutz im privaten bundesweiten Fernsehen sowie im Internet. Ihre Aufgabe ist es, für die Einhaltung der Jugendschutzbestimmungen zu sorgen und im Rahmen der regulierten Selbstregulierung die Selbstverantwortung der Anbieter zu fördern.
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Title | Internet - KJM | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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Sie umfasst Angebote privater Rundfunkanbieter sowie Angebote in Telemedien.Mehr lesenRundfunkProgrammbeobachtungBeurteilungsmaßstäbeAusnahmeanträgeSelbstkontrolleTelemedienBeurteilungsmaßstäbeIndizierungSelbstkontrollePrüfverfahrenBestätigungsverfahrenTechnischer JugendmedienschutzEntwicklungsbeeinträchtigende AngeboteUnzulässige AngeboteÜbergreifende KonzepteServiceHier finden Sie eine Übersicht unserer Veranstaltungen, Pressemitteilungen und Rechtsgrundlagen sowie weiterführende Informationen.Mehr lesenVeranstaltungenPressemitteilungenPressematerialRechtsgrundlagenInstitutions-WegweiserRundfunkInternetComputerspielePrintmedien und TonträgerFilmeFragen & AntwortenGlossarVerlinkungenKontakt ServiceInstitutions-WegweiserInternet Internet Internet Zuständig für die Überwachung der Einhaltung der Bestimmungen des JMStV ist die Kommission für Jugendmedienschutz (KJM), die als Organ der Landesmedienanstalten die zentrale Aufsicht über das Internet führt und im Fall eines Verstoßes auch über Maßnahmen entscheidet. Vollzogen werden diese Maßnahmen von der zuständigen Landesmedienanstalt, in dessen Bundesland der Internetanbieter seinen Firmensitz hat. Weitere Informationen zum Prüfverfahren finden Sie hier. Die KJM arbeitet eng mit jugendschutz.net, einer Ländereinrichtung, zusammen. Die Mitarbeiter von jugendschutz.net unterstützen die KJM bei der Aufsicht des Internets. Die KJM kann zudem Indizierungsanträge bei der Bundesprüfstelle für jugendgefährdende Medien (BPjM) stellen. Selbstregulierung Anerkannte Einrichtungen der Freiwilligen Selbstkontrolle überprüfen im Rahmen ihres satzungsmäßigen Aufgabenbereichs ebenfalls die Einhaltung der Bestimmungen des JMStV bei den ihnen angeschlossenen Anbietern. Für das Internet ist das die Freiwillige Selbstkontrolle Multimedia-Diensteanbieter e.V. (FSM), die von der KJM als Freiwillige Selbstkontrolleinrichtung anerkannt wurde und die gegenüber ihren Mitgliedern die Einhaltung der Bestimmungen des JMStV überprüft. Eine Mitgliedschaft in der FSM kann unter bestimmten Voraussetzungen die gesetzlich vorgeschriebene Bestellung eines Jugendschutzbeauftragten ersetzen. Die FSM stellt ihren Mitgliedern eine Gutachterkommission bereit, welche Angebote auf Antrag hin vor der Einstellung im Hinblick auf ihre jugendschutzkonforme Gestaltung überprüft oder eingeschaltet werden kann, um andere rechtliche oder technische Fragen zu klären. Ein Unternehmen, das Mitglied der FSM ist und dennoch gegen den Verhaltenskodex verstößt, kann von der FSM – je nach der Schwere des Verstoßes – mit Hinweis, Abhilfeaufforderung, Missbilligung, Rüge oder Vereinsstrafe (Geldstrafe oder Ausschluss) belangt werden. Die KJM prüft, ob sich die Entscheidungen der Selbstkontrolle im Rahmen des rechtlichen Beurteilungsspielraums bewegen und kann im Fall einer Überschreitung rechtsaufsichtliche Maßnahmen gegen die Anbieter ergreifen. BPjM-Modul Zuständig für die Indizierung von jugendgefährdenden Internetangeboten (Telemedien) ist die Bundesprüfstelle für jugendgefährdende Medien. Die Rechtsfolgenseite der Indizierung von Telemedien (Internetangeboten) kann bei Angeboten, deren Anbieter ihren Firmensitz im Ausland haben, regelmäßig nicht durchgesetzt werden, da deutsches Jugendschutzrecht und Strafrecht dort keine Anwendung findet. Somit können diese Indizierungen der Bundesprüfstelle nur dann die vom Gesetzgeber beabsichtigte Wirkung entfalten, wenn allen, die für Kinder und Jugendliche Verantwortung tragen, ermöglicht wird, diesen mittels Filterung den Zugang zu diesen Angeboten zu verwehren. Das Jugendschutzgesetz bestimmt für die oben beschriebenen indizierten Angebote deren Filterung durch nutzerautonome Filterprogramme zu ermöglichen (§ 24 Abs. 5 JuSchG). Zur Erfüllung des gesetzlichen Auftrages erstellt die Bundesprüfstelle das BPjM-Modul. Das BPjM-Modul ist eine durch die BPjM aufbereitete Datei zur Filterung der in §24 Abs. 5 JuSchG benannten Telemedien, die sich in geeignete nutzerautonome Filterprogramme als ein Filtermodul (Blacklist) integrieren lässt. Das BPjM-Modul ist kein eigenständiges Filterprogramm. Die Bundesprüfstelle für jugendgefährdende Medien stellt in Kooperation mit der Freiwilligen Selbstkontrolle Multimedia-Diensteanbieter e.V. (FSM) Herstellern nutzerautonomer Filterprogramme das BPjM-Modul zur Verfügung. Das Modul ermöglicht die Filterung der von der BPjM indizierten Online-Angebote. Ferner haben die unter dem Dach der FSM zusammengeschlossenen großen deutschen Suchmaschinenanbieter im Rahmen einer Selbstverpflichtung vereinbart, Internetseiten, welche von der Bundesprüfstelle indiziert wurden, nicht mehr anzuzeigen. Ansprechpartner Kommission für Jugendmedienschutz (KJM)Bundesprüfstelle für jugendgefährdende Medien (BPjM)jugendschutz.netFreiwillige Selbstkontrolle Multimedia-Diensteanbieter e.V. (FSM) Zurück zum Anfang der Seite SitemapImpressumDatenschutzDisclaimerPresseKontaktPresse- und Veranstaltungsverteiler Twitter Seite drucken © 2018 Kommission für Jugendmedienschutz (KJM) Hinweis zur Zustimmung und Nutzung von Cookies nach der Europäischen Datenschutzgrundverordnung Zur Optimierung unserer Webseite verwenden die medienanstalten den Webanalyse-Dienst Matomo, wenn Sie dem zustimmen. Es wird dabei ein Cookie eingesetzt, das eine statistische Analyse der Nutzung dieser Website durch ihre Besucher ermöglicht. Bei Cookies handelt es sich um kleine Textdateien, die von Ihrem Internet Browser auf Ihrer Festplatte gespeichert werden und durch welche uns bestimmte Informationen zufließen. Wir geben diese Informationen zu Ihrer Nutzung unserer Webseite an Matomo weiter. 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