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Indizierung - KJM
kjm-online.deDie Kommission für Jugendmedienschutz (KJM) ist die zentrale Aufsichtsstelle für den Jugendschutz im privaten bundesweiten Fernsehen sowie im Internet. Ihre Aufgabe ist es, für die Einhaltung der Jugendschutzbestimmungen zu sorgen und im Rahmen der regulierten Selbstregulierung die Selbstverantwortung der Anbieter zu fördern.
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Title | Indizierung - KJM | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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Sie umfasst Angebote privater Rundfunkanbieter sowie Angebote in Telemedien.Mehr lesenRundfunkProgrammbeobachtungBeurteilungsmaßstäbeAusnahmeanträgeSelbstkontrolleTelemedienBeurteilungsmaßstäbeIndizierungSelbstkontrollePrüfverfahrenBestätigungsverfahrenTechnischer JugendmedienschutzEntwicklungsbeeinträchtigende AngeboteUnzulässige AngeboteÜbergreifende KonzepteServiceHier finden Sie eine Übersicht unserer Veranstaltungen, Pressemitteilungen und Rechtsgrundlagen sowie weiterführende Informationen.Mehr lesenVeranstaltungenPressemitteilungenPressematerialRechtsgrundlagenInstitutions-WegweiserRundfunkInternetComputerspielePrintmedien und TonträgerFilmeFragen & AntwortenGlossarVerlinkungenKontakt AufsichtTelemedienIndizierung Indizierung Auf Basis des Jugendschutzgesetzes indiziert die Bundesprüfstelle für jugendgefährdende Medien (BPjM) sowohl Träger- als auch Telemedien mit jugendgefährdendem Inhalt. Das bedeutet, dass von der BPjM als jugendgefährdend eingestufte Medien in die Liste der jugendgefährdenden Medien aufgenommen werden. Indizierung Bei der Indizierung von Internetangeboten (Telemedien) arbeiten KJM und BPjM eng zusammen. Die BPjM übermittelt der KJM alle Anträge zur Indizierung von Internetangeboten, die sie von berechtigten Stellen – z. B. Jugendämtern oder Ministerien – erhält. Die KJM prüft die Angebote und gibt Stellungnahmen ab. Die BPjM berücksichtigt bei ihrer Entscheidung die Bewertung der KJM maßgeblich. Die KJM ist auch selbst berechtigt, die Indizierung von Internetangeboten bei der BPjM zu beantragen. In der Regel nimmt die BPjM das Angebot auf Antrag der KJM in die Liste der jugendgefährdenden Medien auf. BPjM und KJM haben eine gemeinsame Spruchpraxis. Im Jugendschutzgesetz werden einige jugendgefährdende Medien ausdrücklich aufgeführt. Dazu zählen Medien,die eine verrohende Wirkung haben,zu Gewalttätigkeit, Verbrechen oder Rassenhass anreizen,Gewalt selbstzweckhaft und detailliert darstellen,Selbstjustiz nahelegensowie unsittliche Medien. Auch darüber hinaus kann nach dem Jugendschutzgesetz eine Jugendgefährdung vorliegen. Durch die Rechtsprechung sowie die Spruchpraxis der BPjM wird eine Jugendgefährdung beispielsweise bei Medien bejaht,in denen Menschen in ihrer Würde verletzt oder diskriminiert werden,der Nationalsozialismus verherrlicht oder verharmlost wird,Drogen- und Alkoholkonsum verherrlicht oder verharmlost werden sowieselbstschädigendes Verhalten nahegelegt wird. Für indizierte Internetangebote gelten nach dem Jugendmedienschutz-Staatsvertrag gesetzliche Verbreitungs- und Werbebeschränkungen. Einige Internetangebote unterliegen unabhängig von einer Indizierung bereits gesetzlichen Verbreitungs- und Werbebeschränkungen. Dazu zählen:strafrechtlich relevante Inhalte,Kriegsverherrlichung,würdeverletzende Realdarstellungen sowieDarstellung von Minderjährigen in unnatürlich, geschlechtsbetonter Körperhaltung (sog. Posendarstellungen unterhalb der Schwelle zur Strafbarkeit). Zurück zum Anfang der Seite SitemapImpressumDatenschutzDisclaimerPresseKontaktPresse- und Veranstaltungsverteiler Twitter Seite drucken © 2018 Kommission für Jugendmedienschutz (KJM) Hinweis zur Zustimmung und Nutzung von Cookies nach der Europäischen Datenschutzgrundverordnung Zur Optimierung unserer Webseite verwenden die medienanstalten den Webanalyse-Dienst Matomo, wenn Sie dem zustimmen. Es wird dabei ein Cookie eingesetzt, das eine statistische Analyse der Nutzung dieser Website durch ihre Besucher ermöglicht. Bei Cookies handelt es sich um kleine Textdateien, die von Ihrem Internet Browser auf Ihrer Festplatte gespeichert werden und durch welche uns bestimmte Informationen zufließen. 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