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Computerspiele - KJM
kjm-online.deDie Kommission für Jugendmedienschutz (KJM) ist die zentrale Aufsichtsstelle für den Jugendschutz im privaten bundesweiten Fernsehen sowie im Internet. Ihre Aufgabe ist es, für die Einhaltung der Jugendschutzbestimmungen zu sorgen und im Rahmen der regulierten Selbstregulierung die Selbstverantwortung der Anbieter zu fördern.
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Title | Computerspiele - KJM | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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Sie umfasst Angebote privater Rundfunkanbieter sowie Angebote in Telemedien.Mehr lesenRundfunkProgrammbeobachtungBeurteilungsmaßstäbeAusnahmeanträgeSelbstkontrolleTelemedienBeurteilungsmaßstäbeIndizierungSelbstkontrollePrüfverfahrenBestätigungsverfahrenTechnischer JugendmedienschutzEntwicklungsbeeinträchtigende AngeboteUnzulässige AngeboteÜbergreifende KonzepteServiceHier finden Sie eine Übersicht unserer Veranstaltungen, Pressemitteilungen und Rechtsgrundlagen sowie weiterführende Informationen.Mehr lesenVeranstaltungenPressemitteilungenPressematerialRechtsgrundlagenInstitutions-WegweiserRundfunkInternetComputerspielePrintmedien und TonträgerFilmeFragen & AntwortenGlossarVerlinkungenKontakt ServiceInstitutions-WegweiserComputerspiele Computerspiele Computerspiele Für die Aufsicht über Telemedien, worunter auch Online- bzw. Browserspiele, Gewinn- und Glücksspiele im Internet fallen, ist die KJM zuständig. Für diese Angebote gelten die Regelungen des Jugendmedienschutz-Staatsvertrags (JMStV). Im JMStV sind im Gegensatz zum Jugendschutzgesetz (JuSchG) keine Regelungen zur Vorab-Alterskennzeichnung von Medieninhalten enthalten. Zur Regulierung des Zugangs je nach Gefährdungspotenzial sieht er technische Maßnahmen wie etwa Altersverifikationssysteme vor, die der Anbieter sicherstellen muss. Auch beim Online-Vertrieb oder sonstigem Zugänglichmachen von Spielen über das Internet sind vom verantwortlichen Internetanbieter Maßnahmen zum Schutz von Kindern und Jugendlichen zu ergreifen. Computer- und Konsolenspiele Computer- und Konsolenspiele dürfen nur dann Kindern oder Jugendlichen unter 18 Jahren verkauft, verliehen oder in anderer Weise zugänglich gemacht werden, wenn sie für die entsprechende Altersstufe eine Freigabe erhalten haben. Folgende Altersfreigaben können vergeben werden:freigegeben ohne Altersbeschränkungfreigegeben ab 6 Jahrenfreigegeben ab 12 Jahrenfreigegeben ab 16 Jahrenkeine JugendfreigabeDie Unterhaltungssoftware-Selbstkontrolle (USK) prüft, für welche Altersstufe Computer- und Konsolenspiele freigegeben werden. Die Obersten Landesjugendbehörden (OLJB) benennen einen Ständigen Vertreter, der im Begutachtungsverfahren mitwirkt und auf der Grundlage der Empfehlungen des Prüfgremiums die Altersfreigabe erteilt. Das Kennzeichen "keine Jugendfreigabe" (USK ab 18) dürfen – ebenso wie nicht gekennzeichnete Spiele – ausschließlich Erwachsenen zugänglich gemacht werden. Nicht gekennzeichnete Spiele können zudem auf Antrag oder Anregung von der BPjM indiziert werden und unterliegen dann weitergehenden Werbe- und Vertriebsbeschränkungen. Diese Werbe- und Vertriebsbeschränkungen gelten für schwer jugendgefährdende Spiele auch dann, wenn sie nicht indiziert sind. Das Alterskennzeichnungsverfahren gilt auch für elektronische Bildschirmspielgeräte ohne Gewinnmöglichkeit. Dafür ist die Automaten-Selbst-Kontrolle (ASK) im Zusammenwirken mit den OLJB zuständig. Ansprechpartner Für OnlinespieleKommission für Jugendmedienschutz (KJM)Unterhaltungssoftware Selbstkontrolle Online (USK.online)Für Computer- und KonsolenspieleAutomaten-Selbst-Kontrolle (ASK)Bundesprüfstelle für jugendgefährdende Medien (BPjM)Pan European Game Information (PEGI)Unterhaltungssoftware Selbstkontrolle (USK) Zurück zum Anfang der Seite SitemapImpressumDatenschutzDisclaimerPresseKontaktPresse- und Veranstaltungsverteiler Twitter Seite drucken © 2018 Kommission für Jugendmedienschutz (KJM) Hinweis zur Zustimmung und Nutzung von Cookies nach der Europäischen Datenschutzgrundverordnung Zur Optimierung unserer Webseite verwenden die medienanstalten den Webanalyse-Dienst Matomo, wenn Sie dem zustimmen. 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